Solaranlagen im Jahr 2023 steuerfrei kaufen
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es Privatkunden und Anlagenbetreibern, die dem Gemeinwohl dienen, in diesem Jahr möglich, ihre Komponenten für Solaranlagen zum 0%-Steuersatz zu erwerben. Ab sofort können Sie Ihre Solaranlage bei uns im Shop ohne Mehrwertsteuer bestellen und so bei Ihrer Umrüstung auf erneuerbare Energien bares Geld sparen. Erfüllen Sie die Voraussetzungen, geben Sie diesen Punkt an der Kasse an (Checkout bestätigen).
Sollten Sie unschlüssig sein, können Sie uns im Bestellvorgang eine unverbindliche Anfrage zukommen lassen.
0% Steuer beim Kauf und bei der Installation
Laut Beschluss der Bundesregierung profitieren Sie vom 0%-Steuersatz beim Kauf, bei den Lieferkosten und bei der fachmännischen Installation. Wir bieten Ihnen diese Option ab sofort in unserem Shop an und freuen uns, Sie individuell beraten und bei der Auswahl unterstützen zu dürfen.
Sie haben Fragen? Dann zögern Sie nicht, uns Ihr Anliegen mitzuteilen und Ihre Solaranlage ohne Steuerkosten zu kaufen.
Das Bundesministerium für Finanzen hat die häufigsten Fragen dazu in einer FAQ-Liste zusammengefasst. Die entsprechende Seite finden Sie hier.
Das Jahressteuergesetz 2022 wurde verabschiedet und sieht u.a. folgende Änderung für 2023 des § 12 UStG vor:
Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) „ Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird; 2. den innergemeinschaftlichen Erwerb, der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen; 3. die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen; 4. die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.“